AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der DreBo Werkzeugfabrik GmbH, Ulrichstraße 22, 88361 Altshausen, Deutschland

A. Anwendung der Bedingungen

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, die den Vertrag in Inhalt und Umfang festlegt.

3. Vertragsbedingungen des Bestellers, die diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen widersprechen, sie ergänzen oder von ihnen abweichen, finden keine Anwendung, auch wenn sie in einer Bestellung oder Lieferbestätigung des Bestellers enthalten oder ihr beigefügt sind. Dies gilt auch dann, wenn DreBo der Anwendung solcher Vertragsbedingungen nicht oder nicht ausdrücklich widersprochen hat.

4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Lieferungen der DreBo an den Besteller.


B. Preise

Soweit zwischen den Partein nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise Ex Works (Incoterms 2010) DreBo Altshausen ausschließlich Verpackung und sonstiger Spesen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.


C. Lieferungen

1. Angegebene Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine Frist oder ein Termin der Lieferung ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

2. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers. Verpackung wird gesondert berechnet.

3. Eine im Einzelfall verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch DreBo, keinesfalls jedoch vor der Beibringung sämtlicher vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren oder Muster sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei DreBo.

4. Eine im Einzelfall verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind und soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von Einfluss sind. Solche Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller soweit wie möglich mit.

5. Befinden wir uns im Lieferverzug und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

6. Wird der Versand oder die Abholung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist DreBo berechtigt, dem Besteller beginnend 1 Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat (ggf. anteilig) zu berechnen.

7. Die Annahme bestellter Ware ist eine Rechtspflicht des Bestellers. DreBo ist daher im Falle eines vom Besteller zu vertretenden Annahmeverzuges dazu berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist in diesem Fall zum Schadensersatz verpflichtet.

8. Alternativ ist DreBo im Falle eines vom Besteller zu vertretenden Annahmeverzuges dazu berechtigt, (i) anderweitig über die betreffende Ware zu verfügen und dem Besteller Ware gleicher Art und Güte binnen angemessen verlängerter Frist zu liefern, es sei denn, dies ist dem Besteller im Einzelfall nicht zumutbar, oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten.

9. Die Einhaltung im Einzelfall vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

10. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

11. DreBo übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. DreBo behält sich auch für sonstige Fälle von ihr nicht zu vertretender, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu verhindernder Nichtverfügbarkeit von Ware ein Rücktrittsrecht vor. DreBo wird den Besteller im Falle der Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und ihm im Falle des Rücktritts eine bereits erbrachte entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.


D. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offen stehenden Posten aus der laufenden Geschäftsverbindung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie erfüllungshalber entgegengenommener Wechsel und Schecks vor.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber der DreBo befindet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller jedoch nicht gestattet. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt dieser schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Vorausabtretung hiermit an.

3. Ungeachtet der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen so lange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Besteller darf die Forderungen nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

4. Unser eigenes Recht zur Einziehung der Forderungen bleibt durch die Einziehungsermächtigung unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht selbst geltend machen oder die Einziehungsermächtigung widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten uns gegenüber rechtzeitig und vollständig nachkommt. Im Falle eines Widerrufs der Einzugsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, uns sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen (insbesondere: Höhe der Forderung und Identität der Schuldner) zu machen, uns relevante Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller immer für uns vor.

6. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir den dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Im Übrigen gilt für durch Verarbeitung entstehende neue Sachen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien schon jetzt darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an.

8. Jede Sache, an der wir so Miteigentum erlangen, wird der Besteller unentgeltlich für uns verwahren.

9. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

10. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. Dabei dürfen wir die freizugebenden Sicherheiten frei auswählen.

11. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte und/oder bei bevorstehenden, angekündigten oder eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Dritten und/oder das Vollstreckungsorgan auf unser Eigentum bzw. unsere Forderungsinhaberschaft hinzuweisen sowie außerdem uns unverzüglich zu unterrichten, damit wir unser Eigentum bzw. unsere Forderungen durchsetzen können. Die hierfür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich zu überlassen und alle erforderlichen Informationen unverzüglich zu übermitteln.


E. Zahlung

1. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Besteller verpflichtet, Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zu erbringen. Der Besteller gerät 30 Tage nach Rechnungsdatum in Zahlungsverzug, sofern bis dahin kein Zahlungseingang bei DreBo erfolgt.

2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der DreBo ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

3. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir sowohl für bereits erfolgte als auch für sämtliche vereinbarte, noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels sofortige Barzahlung verlangen.

4. Die Entscheidung über die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Wir übernehmen bei Hereinnahme von Wechseln keine Gewähr für die rechtzeitige Beibringung des Protests.


F. Sach- und Rechtsmängel

1. Der Besteller hat gelieferte Waren unverzüglich zu prüfen und etwaige erkennbare Mängel spätestens 10 Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, in der Regel innerhalb von 10 Tagen, nach Feststellung schriftlich zu rügen. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

2. Sollte die von DreBo gelieferte Ware bei Gefahrübergang eine mehr als geringfügige Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ("Sachmangel") aufweisen, so haftet DreBo für den Sachmangel nach Maßgabe dieser Ziffer F. Für alle Produkte, die die DreBo standardmäßig anbietet, ergibt sich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit allein aus dem Produktkatalog, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien vereinbart.

3. DreBo wird den von dem Sachmangel betroffenen Teil der Ware kostenlos ersetzen.

4. Zur Ersatzlieferung sind die betroffenen Teile auf Kosten und Gefahr des Bestellers ins Werk einzusenden.

5. Nur im Falle einer zweifach fehlgeschlagenen Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; ein Minderungsrecht ist ausgeschlossen. Für etwaige Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer G.

6. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht für Verschleißerscheinungen an Gegenständen, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem kurzfristigen Verschleiß unterliegen; für Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, unzureichender Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind; für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, insbesondere auf Nichtbeachtung der technischen Benutzerhinweise zurückzuführen sind.

7. Kosten, die dem Besteller durch die Behebung von nacherfüllungspflichtigen Mängeln durch Dritte entstanden sind, erstattet DreBo nur, wenn die Drittbehebung vorher von DreBo konkret genehmigt worden ist oder wenn sie kurzfristig zur Beseitigung einer Gefährdung der Betriebssicherheit erforderlich war (Gefahr im Verzug); in dem zuletzt genannten Fall ist der Besteller verpflichtet, uns nach Beseitigung der Gefährdung unverzüglich von der Mängelbehebung durch einen Dritten zu unterrichten.

8. Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn. § 478 Abs. 4 BGB bleibt unberührt.

9. Reklamationen berechtigen den Besteller nicht zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung.

10. Etwaige zwingende gesetzliche Ansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB werden durch diese Ziffer F nicht eingeschränkt.


G. Haftungsbeschränkung

1. Unabhängig vom Rechtsgrund gilt hinsichtlich der Haftung von DreBo für Schadensersatz Folgendes:

2. DreBo haftet unbeschränkt für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

3. Für Schäden, die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet DreBo nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut (sog. Kardinalspflicht). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf solche Schäden begrenzt, deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischerweise vorhersehbar waren.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, falls DreBo eine Garantie für die Beschaffenheit einer Lieferung oder Leistung übernommen hat, sofern es sich um von DreBo verschuldete Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.

5. Soweit nach den vorstehenden Absätzen die Haftung von DreBo ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und Vertretungsberechtigten von DreBo bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Besteller.

6. Die Übernahme einer Garantie erfordert eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, in der ein Leistungsversprechen als "Garantie" bezeichnet wird.


H. Bestellung nach Zeichnung etc.

Bei Bestellung nach Zeichnung, Muster, Modell etc. ist der Besteller verpflichtet, DreBo sämtliche für die Auftragsausführung maßgeblichen Maße, Daten etc. zutreffend und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Etwaige nachträgliche Änderungen müssen von DreBo schriftlich bestätigt werden, um wirksam vereinbart zu sein.

I. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Verladeort; Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich Altshausen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen entstehen, ist Ravensburg. DreBo ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt auch für Ansprüche aus etwaigen erfüllungshalber angenommenen Schecks und Wechseln.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).


J. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Besteller ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung der DreBo sowie zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur auf der Grundlage von rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen berechtigt.
 

K. Force Majeure

Für Ereignisse höherer Gewalt, die für Drebo die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet Drebo nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Pandemien, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.

Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Drebo auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils schnellstmöglich anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.

Code of Conduct für Lieferanten und Business Partner

Als weltweit agierendes Unternehmen arbeiten wir mit vielen Partnern zusammen. Das Vertrauen in diese Beziehungen ist für uns unerlässlich. Wir erwarten von unseren Lieferanten und Partnern, dass sie die definierten Standards in diesem Verhaltenskodex gewährleisten. Rechtswidriges und nicht konformes Verhalten werden nicht toleriert.

DreBo - Code of Conduct:

Kontakt

DreBo Werkzeugfabrik GmbH
Telefon: +49 7584-29 00-0

Über uns

Wir ist der weltweit führende Entwickler und OEM- bzw. Private-Label-Hersteller für Gesteinsbohrwerkzeuge und Meißel aus eigener Fertigung „Made in Germany“.

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